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Auszug aus der Satzung
§ 3 Mitgliedschaft! Förderkreis
(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Verbandes anerkennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden der Landesvorstand bzw. die Untergliederungen. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet grundsätzlich der Landesvorstand.
(2) Mit Zustimmung des Vorstandes können natürliche und juristische Personen Fördermitglied des Verbandes werden, sofern sie die gemeinnützigen Zwecke unterstüzen und für den Verband einen finanziellen Beitrag leisten bzw. Mitgliedsbeiträge entrichten.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen.
(4) Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilligen Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalendervierteljahres bei den Vorständen zu erklären ist;
- auf Beschluss der Delegiertenkonferenz / Mitgliederversammlung, u.a. bei verbandsschädigendem Verhalten, nach einer Anhörung des Mitgliedes.
- Dagegen ist Einspruch innerhalb eines Monats zulässig, Über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet;
- durch Streichung von der Mitgliederliste bei mehrmonatigen Beitragsrückständen nach Anhörung und Mahnung mit Androhung der Streichung;
- durch Tod.