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Die Faschisten und das Reichkonkordat mit dem Heiligen Stuhl

Es gilt noch immer

Als Reichskonkordat gilt der am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl  und dem Deutschen Reich geschlossene Staatskirchenvertrag.

In diesem völkerrechtlichen Vertrag  wurde das Verhältnis zwischen dem faschistischen Deutschen Reich und der römisch-katholischen geregelt und gilt bis zum heutigen Tage.

Der Apostolische Nuntius im Deutschen Reich,Eugenio Pacelli(der spätere Papst Pius XII.), konnte auf Länderebene Konkordate mit Bayern(1924), Preußen(1929) und Baden(1932) schließen. Auf der Reichsebene scheiterten die Verhandlungen jedoch aus verschiedenen

Recht bald nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler wurden die Verhandlungen über ein Reichskonkordat wieder aufgenommen. Historisch gesichert ist, dass die Initiative von der faschistischen deutschen Regierung ausging. 

Die „Kundgebung der deutschen Bischöfe“ vom 28. März 1933 lassen den Schluss zu, dass der Episkopat die bisher geltenden Warnungen vor der NSDAP relativierte. Dies kann einerseits als Bemühen gedeutet werden, anstehende Konkordatsverhandlungen nicht zu gefährden, andererseits aber auch als bloße Annahme des „unerwarteten Friedensangebotes", das Hitler in seiner Regierungserklärung vom 23. März 1933, in der er den Kirchen ihre Rechte garantiert und das Christentum als „unerschütterliches Fundament des sittlichen und moralischen Lebens unseres Volkes“ bezeichnet hatte, den Kirchen gemacht hatte. Bereits Anfang März 1933 hatte Papst Pius XI. seine Einstellung zum Nationalsozialismus zwischenzeitlich revidiert. Der Papst lobte Hitler in mehreren Audienzen als Vorkämpfer gegen den "Bolschwismus" und nahm das Lob in abgeschwächter Form auch in eine Ansprache auf, die er am 13. März vor dem römischen Konsistorium hielt. Diese positive Sichtweise auf Hitlers Antikommunismus verbesserte das Verhandlungsklima bei den ersten Sondierungen.

Franz von Papen gab am 2. April 1933 öffentlich bekannt, dass die Reichsregierung den Abschluss eines Konkordats anstrebe. Nach Abschluss des Konkordats 1933 hat der Heilige Stuhl wiederholt nicht widersprochen, dass die Initiative auf jeden Fall aus den Reihen der Reichsregierung gekommen sei.

Hitler hatte großes Interesse am Abschluss eines Konkordats. Er hoffte den Klerus von parteipolitischer Betätigung fernhalten zu können und über kurz oder lang auch die politische Vertretung der Katholiken im Reich, die Zentrumspartei, ausschalten zu können, wenn sich der Nationalsozialismus als kirchenfreundlich zeige und dadurch verstärkt ins katholische Wählerreservoir eindringen könne.

Die erste Verhandlungsrunde tagte Ostern 1933 im Vatikan. Das Angebot ging Hitler jedoch nicht weit genug. Er wollte ein generell festgeschriebenes Verbot politischer Betätigung für Kleriker durchsetzen. 

Nach offenem Straßenterror der SA gegen den in München stattfindenden Gesellentag des Kolpingwerkes am 11. Juni 1933 erschien die letzte Forderung vordringlich. Die Bischöfe glaubten, nur noch durch die Garantie der katholischen Verbände in einem Konkordat den Verbandskatholizismus vor der Gleichschaltung retten zu können.

Die zweite Verhandlungsrunde erarbeitete bis zum 1. Juli den später dann auch beschlossenen Vertragstext. Die deutschen Bischöfe rieten Pacelli zur Annahme.

Von Papen holte am 2. Juli Hitlers Zustimmung zum Entwurf ein. Nach der erzwungenen Selbstauflösung von Bayrischer Volkspartei und Zentrumspartei am 4. bzw. 5. Juli entfiel für den Heiligen Stuhl auch eine Rücksichtnahme auf den politischen Katholizismus und so folgte am 8. Juli die Paraphierung durch die Verhandlungspartner. Noch am selben Tag hob Hitler in einer Verordnung alle Zwangsmaßnahmen gegen katholische Organisationen und Geistliche auf. 

Am 20. Juli wurde das Reichskonkordat im Vatikan feierlich durch Pacelli und von Papen unterzeichnet, die Ratifizierung durch das Deutsche Reich erfolgte am 10. September 1933.

Das Konkordat regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches und der katholischen Kirche im Reichsgebiet.

Das Konkordat besteht aus drei Teilen:

  • Die ausgehandelten Ergebnisse wurden in 34 Artikeln festgeschrieben.
  • Ein Zusatzprotokoll enthält nähere Bestimmungen zu 13 Artikeln.
  • Ein Anhang regelte für die geplante Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht die Befreiung der Priesteramtskandidaten von diesem Militärdienst sowie im Falle der Mobilisierung die Zuziehung der Kleriker, Ordensleute und Priesteramtskandidaten in den Sanitätsdienst.

Während die ausgehandelten Ergebnisse und das Zusatzprotokoll veröffentlicht wurden, wurde der Anhang geheim gehalten, da seine Regelungen gegen den Versailler Vertrag verstießen.

Ein vierter Teil sollte die gemäß Artikel 31 geschützten katholischen Organisationen aufzählen und erst später unterzeichnet werden; dazu kam es aber nicht mehr.

Die wesentlichen ausgewählten Vereinbarungen des Konkordats sind:

  • Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion (Artikel 1)
  • Ein Botschafter des Deutschen Reiches wird beim Heiligen Stuhl residieren, ein päpstlicher Gesandter in der Hauptstadt des Reiches(Artikel 3)
  • Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte (Artikel 5)
  • Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter (Artikel 6)
  • Recht der Kirche zur freien Besetzung ihrer Ämter, aber staatliches Vetorecht(Politische Klausel) für neu ernannte Bischöfe...  (Artikel 14)
  • Treueeid der Bischöfe „in die Hand des Reichsstatthalters“: „Vor Gott und auf die Heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande… Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.“ (Artikel 16)
  • Staatsleistungen an die Kirche können nur „im freundschaftlichen Einvernehmen“ abgeschafft werden. (Artikel 18)
  • Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. (Artikel 21)
  • Lehrer an kath. Volksschulen müssen der kath. Kirche angehören und den Erfordernissen der kath. Bekenntnisschule entsprechen; Schaffung von Einrichtungen zur Ausbildung katholischer Lehrer (Artikel 24)
  • Gründung und Führung von Privatschulen durch Orden und religiöse Kongregationen (Artikel 25)
  • Garantie der unabhängigen(exemten) Militärseelsorge unter Leitung des Armeebischofs (Artikel 27)
  • Zulassung bzw. Einrichtung der Seelsorge in „Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand“ (Artikel 28)
  • Behandlung kath. Angehöriger „einer nichtdeutschen völkischen Minderheit“ wie die der „Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache“ im Staat dieser Minderheit (Artikel 29)
  • Verpflichtung, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen „im Anschluß an den Hauptgottesdienst […] für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes“ zu beten (Artikel 30)
  • Der Heilige Stuhl erlässt Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und „Tätigkeit für solche Parteien“ ausschließen. (Artikel 32)
  • Inhalt des Geheimanhangs: „Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus zur Leistung der Militärdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Maßgabe etwa folgender Leitgedanken geregelt werden: a) Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studenten der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten, sind vom Militärdienst und den darauf vorbereitenden Übungen befreit, ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung. b) Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen, die in der Diözesanverwaltung oder in der Militärseelsorge beschäftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchlichen Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauernd einer Kirche mit öffentlichem Gottesdienst vorstehen. c) Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht zum Sanitätsdienst eingezogen werden. d) Die übrigen Kleriker in sacris oder Ordensleute, die noch nicht Priester sind, sind dem Sanitätsdienst zuzuteilen. Dasselbe soll im Rahmen des Möglichen mit den unter a) erwähnten Priesteramtskandidaten geschehen, die noch nicht die höheren Weihen erhalten haben."

Durch den Konkordatsabschluss mit dem Heiligen Stuhl war es den Faschisten gelungen, viele ihrer Kritiker aus dem politischen Katholizismus vorläufig ruhigzustellen und das verbreitete Misstrauen von Teilen der katholischen Bevölkerung gegen den von ihnen als unchristlich und kirchenfeindlich angesehenen Nationalsozialismus abzuschwächen. 

Insgesamt wird das Konkordat nicht nur innenpolitisch, sondern auch international zumeist als ein nicht zu unterschätzender Prestigegewinn für Hitler beurteilt. Das Konkordat stellte den bis dahin größten – auch als Form der moralischen Anerkennung hoch anzusiedelnden – Erfolg der faschistischen Außenpolitik dar.

Die in Artikel 27 garantierte Unabhängigkeit der Militärseelsorge wurde im 2. Weltkrieg häufig missachtet und Befehle wurden durch Militärs an Priester gegeben und von diesen befolgt.

Voraussetzung für die Weiterexistenz des Verbandskatholizismus war freilich die politische Enthaltsamkeit der Verbände. Tatsächlich zogen sich etwa die großen sozialen Organisationen verstärkt in den Binnenraum der Kirche zurück. Nicht unter das Konkordat fielen die offiziell überkonfessionellen, aber katholisch geprägten christlichen Gewerkschaften, die dann auch im Frühjahr 1933 aufgelöst wurden.

Das Abrücken des Vatikans vom politischen Katholizismus führte noch vor der Unterzeichnung des Konkordats zum Ende der katholischen Parteien Zentrum und BVP. Das zusätzliche Verbot des Vatikans für den Klerus, sich in Parteien zu engagieren (Artikel 32), nahm dem politischen Katholizismus auch diese letzte Möglichkeit, sich zu äußern. 

Seit Ende 1935 gab es Auseinandersetzungen zwischen Teilen der katholischen Kirche und der Regierung Hitler. Die Kritik an der faschistischen Kirchenpolitik gipfelte schließlich in der Enzyklika "Mit brennender Sorge"(1937) von Papst Pius XI. Darin warf Pius den Faschisten vor, dass „Vertragsumdeutung, die Vertragsumgehung, die Vertragsaushöhlung, schließlich die mehr oder minder öffentliche Vertragsverletzung zum ungeschriebenen Gesetz des Handelns gemacht wurden“. Der Protest blieb allerdings weitgehend wirkungslos.

Nach dem 2. Weltkrieg war zunächst umstritten, ob das Reichskonkordat weiterhin Bestand habe. Das Reichskonkordat wurde mit Art. 123 Absatz 2 GG implizit anerkannt, ohne dass man es aufzuführen brauchte. Einer der Gründe war wohl, dass im Falle der Fortgeltung des Konkordats die Bistümer in den Ostgebieten des Deutschen Reiches vom Vatikan als Bistümer in Deutschland behandelt werden würden, solange diese nur unter polnischer Verwaltung standen, aber (noch) nicht formal abgetreten waren.

Im erlassenen Konkordatsurteil vom 26. März 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht fest  - das Reichskonkordat sei gültig zustande gekommen, die Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt durch Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath und Reichsminister des Innern Frick geschah am 12. September 1933.

Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich ist. Das Konkordat wurde nie gekündigt und besteht nach wie vor fort. Obwohl es auf Grundlage des faschistischen Ermächtigungsgesetzes abgeschlossen wurde und damit nicht im Verfahren zustande kam, das die Weimarer Reichsverfassung vorsah, sei die Art des Zustandekommens wie bei anderem vorkonstituellem Recht unschädlich, da sich die faschistische Gewaltherrschaft zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch durchgesetzt habe. Das Reichskonkordat wird als einziges heute noch gültiges außenpolitisches Abkommen aus der Zeit des faschistischen Deutschen  Reiches bezeichnet. 

Neben den fragwürdigen Umständen des Zustandekommens des Konkordats wird von Kritikern vor allem vorgebracht, es unterlaufe die Trennung von Staat und Kirche. Artikel 18 des Konkordats schreibe staatliche Leistungen an die katholische Kirche fort und stehe damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes weiterbesteht und fordert, dass die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung“ abzulösen seien, was in den mehr als 100 Jahren, die seit Verkündung der Weimarer Verfassung verstrichen sind, nicht geschehen ist. 

Quellen/Literatur

  • Gerhard Besier in Zusammenarbeit mit Francesca Piombo: Der Heilige Stuhl und Hitler-Deutschland. Die Faszination des Totalitären. DVA, München 2004
  • Thomas Brechenbacher: Das Reichskonkordat 1933. Forschungsstand, Kontroversen, Dokumente (= Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B: Forschungen, Bd. 109)
  • Thomas Brechenmacher: Teufelspakt, Selbsterhaltung, universale Mission? Leitlinien und Spielräume der Diplomatie des Heiligen Stuhls gegenüber dem nationalsozialistischen Deutschland (1933–1939) im Lichte neu zugänglicher Akten
  • Daniel E.D. Müller: Radikal pragmatisches Kalkül. Das Gelingen der Konkordatsverhandlungen von 1933 zwischen deutscher Reichsregierung und Heiligem Stuhl
  • Bernd Heim: Braune Bischöfe für’s Reich? Das Verhältnis von katholischer Kirche und totalitärem Staat dargestellt anhand der Bischofsernennungen im nationalsozialistischen Deutschland, Bamberg 2007
  • Horst Herrmann: Ein unmoralisches Verhältnis. Bemerkungen eines Betroffenen zur Lage von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland. Patmos, Düsseldorf 1974
  • Herbert Immenkötter: Die katholische Kirche und der Nationalsozialismus. Verurteilung – Vertrauen – Verweigerung. In: Johannes Hampel (Hrsg.): Der Nationalsozialismus. Band I. Machtergreifung und Machtsicherung 1933–1935
  • Alfons Kupper (Hrsg.): Staatliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933
  • Carsten Nicolaisen(Hrsg.): Dokumente zur Kirchenpolitik des Dritten Reiches. Band I: Das Jahr 1933. München 1971.
  • Konrad Repgen: Die vatikanische Strategie beim Reichskonkordat. In: Klaus Gotto und Hans Günter Hockerts (Hrsg.): Von der Reformation zur Gegenwart. Beiträge zu Grundfragen der neuzeitlichen Geschichte. Paderborn [u. a.] 1988, S. 167–195.
  • Konrad Repgen: Die Historiker und das Reichskonkordat. Eine Fallstudie über historische Logik
  • Armin Roth: Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 unter besonderer Berücksichtigung seiner historischen Vorgänger in 800 Jahren Deutscher Geschichte. München 1933, Neuauflage Bremen 2008.
  • Klaus Scholder: Die Kirchen und das Dritte Reich. Band 1. Frankfurt am Main 1986 (zuerst 1977).
  • Gerhard Schulz: Neue Kontroversen in der deutschen Zeitgeschichte: Kirchengeschichte, Parteien und Reichskonkordat. In: Der Staat 22 (1983)
  • Thies Schulze: Spielräume und Zwangslagen vatikanischer Politik. Zum Reichskonkordat, 80 Jahre nach der Unterzeichnung
  • Bernhard Stasiewski(Hrsg.): Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1933–1945. Band I. 1933–1934
  • Hubert Wolf: Papst und Teufel. Die Archive des Vatikan und das Dritte Reich
  • Ludwig Volk(Hrsg.): Kirchliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 
  • Ludwig Volk: Die Kirche in der Weimarer Republik und im NS-Staat. In: Bernhard Kötting (Hrsg.): Kleine deutsche Kirchengeschichte. Freiburg im Breisgau 1980.
  • Ludwig Volk: Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Von den Ansätzen in der Weimarer Republik bis zur Ratifizierung am 10. September 1933
  • Friedrich Zipfel: Kirchenkampf in Deutschland 1933–1945. Religionsverfolgung und Selbstbehauptung der Kirchen in der nationalsozialistischen Zeit

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Tschechoslowakische Widerstandskämpfer verübten am 27. Mai 1942 ein erfolgreiches Attentat auf Reinhard Heydrich, Leiter des Reichssicherheitshauptamtes. Die faschistischen Besatzer reagierten mit massiven Vergeltungsmaßnahmen.

Am Abend des 9. Juni 1942 umstellten deutsche Polizeikräfte den Ort. Alle 172 Männer, die älter als 15 Jahre waren, wurden am Morgen des 10. Juni erschossen, 195 Frauen wurden, nachdem sie in einer Turnhalle in Kladno von den Kindern getrennt worden waren, in das KZ Ravensbrück deportiert, wo 52 von ihnen ermordet wurden. Sechs Schwangere wurden nach Prag gebracht, nach der Entbindung von ihren Neugeborenen getrennt und ebenfalls ins KZ Ravensbrück deportiert. Lidice wurde in Brand gesteckt, gesprengt und dann eingeebnet.

Nach der Trennung von ihren Müttern wurden die Kinder in ein Lager nach Litzmannstadt verbracht.  82 Kinder wurden vergast sowie sieben zwecks Germanisierung in ein Lebensborn-Heim gesteckt.

Zur Erinnerung und Mahnung wurde eine Bronzegruppe mit den Abbildern der 82 Kinder von der Bildhauerin Marie Uchytilová geschaffen.

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"Tagebuch eines Kriegsgefangenen" von Jan Deremaux

"Tagebuch eines Kriegsgefangenen" von Jan Deremaux (Herausgeber: AKuBiZ e.V., Schössergasse 3, 01796 Pirna, www. akubiz.de)

Das ursprüngliche Tagebuch aus den Niederlanden basiert auf Notizen auf losen Blättern. Während seines Aufenthaltes vom Februar bis April 1945 in Pirna hat Deremaux diese selbst zu einem Tagebuch zusammen getragen. Dem Tagebuch sind Texte vorangestellt die das Kriegsgefangenenwesen, die Kriegswirtschaft des Deutschen Reiches und das System der Zwangsarbeit sowie die spezifische Situation der niederländischen Kriegsgefangenen und die Geschichte der Burg Hohenstein beleuchten.(RB)