Satzung


Satzung des VVN BdA Chemnitz

 

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck des Verbandes

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Struktur und Organe des Verbandes

§ 5 Landesdelegiertenkonferenz

§ 6 Landesvorstand

§ 7 Landesrevisionskommission

§ 8 Auflösung des Verbandes

§1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen "Verband der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten e. V. im Freistaat Sachsen" (VVN-BdA Sachsen).

(2) Der Verband hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Dresden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

(3) Der Verband ist Rechtsnachfolger der 1953 in der DDR widerrechtlich aufgelösten VVN.

(4) Der Verband ist als rechtlich selbständige Organisation Mitglied der "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten" (VVN-BdA), die bundesweit tätig ist, und damit auch Mitglied der Internationalen Förderation der Widerstandskämpfer (FIR).

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung." Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verband wirkt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch unabhängig und nicht an Konfessionen gebunden. Seine Mitglieder sind dem Schwur von Buchenwald und dem Grundsatz "Nie wieder Krieg,  nie wieder Faschismus" verpflichtet. Sie bekennen sich zu Demokratie und Toleranz. Der Verband setzt sich für die gewaltlose politische Auseinandersetzung mit jeglichen Erscheinungen des Neofaschismus, des Antisemitismus, des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit ein. Er bekennt sich zu den in der UNO-Charta verankerten Menschenrechten.

(3) Der Verband setzt sich für die legitimen Rechte der Opfer des Nationalsozialismus und ihrer Hinterbliebenen insbesondere auf der Grundlage des "Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet" vom 22. April 1992 ein.

(4) Der Verband  fördert in Übereinstimmung mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11.2.1993 die Erhaltung, Pflege und Bewahrung sowie Weiterführung von antifaschistischen Gedenkstätten, Ehrenhainen und Museen für Opfer des Faschismus. Der Verband setzt sich ein für die Vermittlung eines der Wahrheit verpflichteten Geschichtsbildes, das dem Kampf der Antifaschisten den gebührenden Platz zuweist und für die Darstellung der Vielfalt der Formen des Widerstandes. Der Verband wendet sich dagegen, die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus mit Gesetzesverletzungen in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR gleichzusetzen bzw. zu relativieren und damit den Antifaschismus zu diskreditieren.

(5) Der Verband fühlt sich keiner Partei verpflichtet. Er ist offen für alle demokratischen Kräfte, die sich zum Antifaschismus bekennen.

(6) Völkerverständigung und solidarische Hilfe und eine Politik, die Deutschland in einer friedlichen Welt Achtung und Anerkennung bringen, sind Grundanliegen des Verbandes.

(7) Er tritt für ein Verbot aller rechtsextremistischen Parteien und Organisationen ein.

(8) Zur Erfüllung des Zwecks der Satzung nutzt der Verein alle ihm gebotenen Wege und Mittel der Öffentlichkeitsarbeit.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Verbandes anerkennt. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft natürlicher Personen beträgt 14 Jahre. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der jeweilige Regionalvorstand.Verweigert dieser die Aufnahme, steht dem Antragsteller Einspruch beim Landesvorstand zu, der dann endgültig entscheidet. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet ausschliesslich der Landesvorstand.

(2) Jedem Mitglied steht das Recht zur Mitwirkung an der Willensbildung des Verbandes zu. Dies schließt für natürliche Personen das aktive und das passive Wahlrecht ein. Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich aktiv für die Ziele des Verbandes einzusetzen.

(3) Es werden Beiträge erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Beitragsordnung festgelegten Beitrag zu zahlen.

(4) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds

2. durch Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Mitglied zuständigen Vorstand.

3. durch Streichung von der Mitgliederliste Ein Mitglied kann durch Beschluss des Regionalvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Streichung länger als sechs Monate nach dem gesetzten Zahlungszeitpunkt mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. durch Ausschluss aus dem Verband Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluss des Regionalvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern

5. Gegen die Streichung oder den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Widerspruch vor dem Landesvorstand möglich, dieser entscheidet endgültig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 4 Struktur und Organe des Verbandes

(1) Der Verband gliedert sich in Regionalverbände und gegebenenfalls in Ortsverbände und Basisgruppen. Auf korporative Mitglieder finden Regelungen für Gliederungen sinngemäß Anwendung. Im Einzelfall werden diese zwischen dem Verband und dem korporativen Mitglied gesondert vereinbart.

(2) Organe des Verbandes sind:

1. die Landesdelegiertenkonferenz,

2. der Landesvorstand,

3. die Landesrevisionskommission.

(3) Gliederungen und korporative Mitglieder wählen ihre Organe in eigener Zuständigkeit. Die Wahlperiode in den Gliederungen sowie korporativen Mitgliedern sollte der Wahlperiode des Landesverbandes entsprechen.

§ 5 Landesdelegiertenkonferenz

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Verbandes. Die Landesdelegiertenkonferenz und Mitgliederversammlungen finden mindestens aller drei Jahre statt.

(2) Die Einberufung der Landesdelegiertenkonferenz oder der Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Landesvorstandes. Der Beschluss ist den Mitgliedern mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich im Voraus anzukündigen. Die Einladung der in den Gliederungen gewählten Delegierten erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen und mit überreichung der Tagesordnung. Analog ist in den Gliederungen zu verfahren.

(3) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Landesdelegiertenkonferenz unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

(4) Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz sind:

* Entgegennahme des Tätigkeits und Finanzberichtes * ,Entlastung des Vorstandes, * Wahl des Vorstandes, * Beschlussfassung zu den weiteren Aufgaben, * Wahl der Delegierten zum Bundeskongress, * Beschlussfassung zur Satzung und zu Mitgliedsbeiträgen * Ernennung zum Ehrenmitglied und zum Ehrenvorsitzenden

(5) Bei der Abstimmung hat jeder anwesende Delegierte eine Stimme. Jeder Delegierte hat das Recht, Anträge an die Delegiertenkonferenz und den Vorstand zu stellen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Änderungsvorschläge zur Satzung sind bis zwei Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz an den Landesvorstand zu richten. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten

(7) Auf Forderung von mindestens 15 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Delegiertenkonferenz einzuberufen.

(8) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. über Abweichungen von dieser Regel entscheiden die Delegierten.

(9) Über die Delegiertenkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Im Protokoll ist der wesentliche Inhalt der Konferenz festzuhalten.

§ 6 Der Landesvorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus maximal 15 Mitgliedern. Auf seiner konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand aus seinen Mitgliedern zwei bis vier Sprecher sowie den Schatzmeister, die den Sprecherrat bilden. Diese sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird für die Zeit bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Er arbeitet ehrenamtlich.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht die eingereichte Satzung beanstandet.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz und die Verwaltung des Verbandsvermögens.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verantwortung der Vorstandsmitglieder und die Arbeitsweise des Vorstandes festgelegt sind. Er beschließt die Finanzordnung des Verbandes und andere Richtlinien zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben.

(6) Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer, der Mitglied des Vorstandes sein kann. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Für seine Tätigkeit kann eine Vergütung gezahlt werden.

§ 7 Landesrevisionskommission

Die Landesdelegiertenkonferenz wählt eine Landesrevisionskommission.Sie besteht aus maximal 4 Mitgliedern. Sie übt schwerpunktmäßig die Kontrolle über die Finanzarbeit im Landesverband aus. Die Landesrevisionskommission ist der Landesdelegiertenkonferenz rechenschaftspflichtig.

§8 Auflösung des Verbandes

(1) Der Verband kann sich durch Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Delegierten erforderlich.

(2) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Verbandes regelt der Vorstand. Er ist verpflichtet,

* Forderungen des Verbandes gegenüber Dritten geltend zu machen,

* Verpflichtungen gegenüber Gläubigern aus dem Vermögen des Verbandes zu erfüllen.

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke füllt das Vermögen des Verbandes an die Bundesvereinigung "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e.V." (VVN-BdA) mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse dazu dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Satzung wurde auf der Landesdelegiertenkonferenz des Verbandes am 27.2.2010 beschlossen. Die in dieser Satzung verwendete Geschlechterbezeichnung für Personen gilt gleichermaßen für das weibliche und männliche Geschlecht.